Statuten

des „MUSIKVEREIN FREISTADT RUST“, Burgenland
Rust, am 13.5.2006

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „MUSIKVEREIN FREISTADT RUST“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in A-7071 Rust, Bundesland Burgenland, und
erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Rust und
das Bundesland Burgenland, bei musikalischen Auftritten und
Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von
Österreich und auf das Ausland.

§ 2 Vereinszweck


Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt:
(1) die Erhaltung und Förderung der Stadtmusikkapelle
(2) allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den
Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen,
vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie
der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und
Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester,
Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles und darüber hinaus die
Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Tanz-, Volks-, Kammer- und
Hausmusik.
(3) Die Heranbildung von jungen Musikern

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von
MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnen;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von
Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen,
Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und
Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und
Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu
Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der
Vereinsinteressen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und
Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen, Herausgabe einer Vereinszeitschrift
und sonstige Zuwendungen;
(4) Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten
angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft


(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die
sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf
verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die ein
Blas- oder Percussion-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll
an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen,
Stabführer usw.)
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen
zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren
(beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14
und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb
der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die
allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen ins besonders im Hinblick
auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern ( ausübende, Jungmusiker ) erfolgt
durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Kapellmeister. Die
Aufnahme erfolgt in einem förmlichen Rahmen per Dekret.
(4) Die Aufnahme von Mitgliedern kann vom Vereinsvorstand ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden.
(5) Unterstützendes Mitglied kann jede Person werden, die den festgesetzten
Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(6) Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat,
kann über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden.
(7) Aktive Mitglieder, die durch Krankheit oder Alter nicht mehr aktiv mitwirken
können, bleiben wie bisher Mitglieder des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch freiwilligen Austritt und
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder
schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen,
besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen
die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen
oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3)
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind
verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu
verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen
Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom
Verein anvertrauten Instrumente, Uniformen, Noten und sonstigen
Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
zu. Für Funktionen im Vorstand (Ausschuss) sind ordentliche Mitglieder nur
wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen
Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(3) Der Verein verpflichtet sich, über Wusch eines aktiven Mitgliedes bei seiner
Hochzeit sowie Begräbnis und beim Begräbnis seiner eigenen Eltern
unentgeltlich zu spielen.
(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung
befreit.
(5) Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge
(Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen
regelmäßig und pünktlich zu leisten.
(6) Ehrungen und Auszeichnungen beschließt der Vorstand.

§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9 Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des
Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist vom
Vorstand zu einem Termin spätestens 2 Monate (andere Fristen möglich)
nach Ablauf des Vereinsjahres (Rechnungsjahres – dieses kann, muss aber
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen) einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die
Antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den
Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand (Obmann) oder den anderen
einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich mittels Telefax oder per
Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung
der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden)
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen
beschlussfähig.
(8) Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur
Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung
des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die
Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des
Kassiers und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen;

§ 11 Vorstand


(1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002
und besteht aus:
a) dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Ehrenpräsident;
b) dem Obmann und seinem Stellvertreter;
c) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;
d) dem Geschäftsführenden Obmann und seinen beiden Stellvertretern;
e) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;
f) dem Kassier und seinem Stellvertreter;
g) dem Jugendreferenten;
h) dem Medienreferenten;
i) auch Beiräte können zugezogen werden (bis zu 5);
Dem Vorstand müssen mindestens acht aktive Musiker angehören
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und
Rücktritt (Abs. (11)).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (4)) eines Nachfolgers
oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die
Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über
die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu
den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert
werden können.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen ins besonders folgende
Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder
sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie
der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt
die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages (Budget) sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich
Rechnungslegung).
(3) Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlung.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
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(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden
Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie
Mitarbeitern des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


(1) Die Präsidenten haben kein besonderes Aufgabengebiet
(2) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter (oder
seinen) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders
Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung
der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über
das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle
vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen
Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Geschäftsführende Obmann ist für die organisatorischen Belange des
Vereins verantwortlich. Er hat ins besonders für die Vorbereitung und
Durchführung sämtlicher Veranstaltungen und Auftritte zu sorgen.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für den Verein zu zeichnen, können ausschließlich von dem im Abs. (1)
genannten Vorstandsmitgliedern, erteilt werden.
(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Schriftführer vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter hilft
dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit
dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die
Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im
Abs. (1) genannten Schriftstücke.
(7) Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter
(oder seinen), obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet
sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven
MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen
und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der
Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er
führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und
Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die
Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt
auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat
insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im
Auge zu behalten.
(8) Der Kassier (Finanzreferent), vertreten und unterstützt von seinem
Stellvertreter besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der
Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des
Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmenund
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch
über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden,
Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des
Vereins mitzuhelfen.
(9) Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein
die notwendige Zahl von JungmusikantInnen zu zuführen und betreut diese.
Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein.
Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen und
die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.
(10) Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins
Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den
Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Der Medienreferent
hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien besonders
Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des
Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen.
(11) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können
vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen
Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins
und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14 Rechnungsprüfer


(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der
Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und
unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und
Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Kassier haben den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung
hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins
aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben
einzugehen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen
Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und
Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf
schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht
verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine
Generalversammlung einberufen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
(6) Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und
Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den
Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 15 Haftungen


Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von
Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich
auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.

§ 16 Schiedsgericht


(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein
und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
des Vereins nur mit zwei Drittel oder drei Viertel Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen
Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am
Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange verwahren,
bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet.
Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das
Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der
zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen
Zwecken zuzuführen.
Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte
Obmann das restliche Vermögen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
zuführen.

§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung


Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.

§ 19
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der
Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.